Wunsch und Wahlrecht
Am 24.Juli 2015 ist das „Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG)“
in Kraft getreten. Dieses Gesetz stärkt in vielen Bereichen die Rechte der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen. Unter anderem stärkt es das Recht der Mütter/Väter bei der Auswahl der Kurklinik bei einer von den Krankenkassen genehmigten Mutter/Vater-Kind-Kur, da für eine medizinische Vorsorgeleistungen nach § 24 SGB V das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 8 des SGB IX zur Anwendung kommt.
Für die Praxis:
Schlägt die Krankenkasse eine Mutter/Vater-Kind-Klinik vor, die dem Versicherten nicht zusagt, kann der Versicherte gemäß dem Wunsch- und Wahlrecht eine andere Klinik auswählen, die nach seiner Meinung für seine Verhältnisse die beste Klinik ist. Hat diese Klinik einen Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen, muss die Krankenkasse dieser Wahl zustimmen. Eine Ablehnung muss schriftlich begründet sein. Eine Ablehnung der Wunschklinik ist nur berechtigt, wenn in der Wunschklinik die Vorsorgeziele nicht erreicht werden können. Die Ablehnung aus wirtschaftlichen Gründen – die ausgewählte Klinik hat einen höheren Pflegesatz als die von der Krankenkasse vorgeschlagene Klinik – ist gesetzeswidrig. Das Ansinnen der Krankenkasse, der Versicherte müsse die Differenz zwischen den unterschiedlichen Pflegesätzen selbst zahlen, ist ebenfalls gesetzeswidrig.
Die Ostseeklinik Königshörn hat einen Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V für stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge nach § 24 SGB V von Müttern/Vätern und Kindern mit allen gesetzlichen Krankenkassen. Falls Sie als Versicherte/r einer gesetzlichen Krankenkasse die Ostseeklinik Königshörn als Ihre Wunschklinik auswählen, muss Ihre Krankenkasse diesem Wunsch folgen. Machen Sie bereits beim Antrag einer Mutter/Vater-Kind-Kur von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch, in dem Sie das Musterformular zu Ihrem Wunsch- und Wahlrecht ausfüllen und dem Antrag beilegen. Download Text