Widerspruchsverfahren
Im Fall einer Ablehnung Ihres Kurantrages, sollten Sie auf jeden Fall Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Verlangen Sie von Ihrer Krankenkasse eine ausführliche Begründung für die Ablehnung Ihres Antrages.
Die häufigsten Gründe für die Ablehnung sind:
- Nichteinhaltung der 4 Jahresfrist. – Der Gesetzgeber gibt ausdrücklich die Möglichkeit einer vorzeitigen Wiederholung, wenn dringende, medizinische Gründe vorliegen. Dies ist der Fall, wenn eine chronische Erkrankung vorliegt oder die Gefahr besteht, dass eine Krankheit zu einer chronischen Erkrankung wird. Außerdem ist eine vorzeitige Kurwiederholung angeraten, wenn sich seit der letzten Maßnahme zusätzliche Belastungssyndrome ergeben haben. Letztendlich ist es auch Aufgabe des Arztes die Dringlichkeit einer vorzeitigen Kurwiederholung darzulegen.
- Die ambulanten Maßnahmen vor Ort sind nicht ausreichend ausgeschöpft. - Diese Aussage gilt nicht für Anträge nach § 24 SGB V Mutter/Vater-Kind Vorsorge. Dies hat der Gesetzgeber eindeutig festgelegt und wird in einem Rundschreiben an alle Krankenversicherungen vom Bundesversicherungsamt noch einmal ausdrücklich bekräftigt.
- Ihr Antrag wird abgelehnt, da für Ihren Fall die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Dies ist ein beliebtes Mittel die Kosten auf andere abzuwälzen. Bei Anträgen auf Vorsorgemaßnahmen nach § 24 SGB V (Mutter/Vater-Kind Kur) ist grundsätzlich die Krankenkasse zuständig. Insbesondere dann, wenn die Fähigkeit seinen Beruf auszuüben gefährdet ist oder ausschließlich die Gesundheit der Kinder betroffen ist. Auch zu diesen Fällen nimmt das Bundesversicherungsamt in seinem Rundschreiben eindeutig Stellung.
- In mehr als 50% der Fälle werden Widersprüche positiv beschieden. Sobald Sie einen negativen Bescheid erhalten, sollten Sie auf jeden Fall innerhalb der Frist widersprechen. Die Begründung können Sie später folgen lassen.
Zusätzliche Informationen:
- Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen sind zuerst für die gesundheitliche Erholung der Mütter oder Väter gedacht.
- Kinder werden bei Vorliegen einer medizinischen Indikation ebenfalls mitbehandelt.
- Kinder, die keine ausreichende medizinische Indikation haben, dürfen mit einer „sozialen Indikation“ ebenfalls die Mutter oder Vater in die Maßnahme begleiten. Dabei steht die „soziale Indikation“ gleichwertig neben der „medizinischen Indikation“.
- Die Kinder sind in der Regel 2 bis 12 Jahre alt, Ausnahmen gelten für Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Für Kinder mit Handicap gibt es keine Altersgrenze.